Entgeltrahmenvereinbarungen schaffen verlässliche Planbarkeit

Große Verkehrsflughäfen sind gesetzlich gefordert, mindestens einmal jährlich eine Entgeltkonsultation gemäß § 19b LuftVG abzuhalten mit dem Zweck, die Nutzer über aktuelle Entwicklungen zu informieren und einen gemeinsamen Dialog zu etablieren. In diesem Rahmen informiert der Flughafen über geplante Entgeltentwicklungen. Wenn die Flughafennutzer diese nicht für angemessen halten, können sie im Rahmen der Konsultation widersprechen.

Da Fluggesellschaften und Flughäfen sehr lange Planungszyklen von mehreren Jahren haben, ist ein hohes Maß an Planungssicherheit für beide Parteien wünschenswert – insbesondere für Investitions- und Standortentscheidungen. Eine jährliche Neuverhandlung der Entgelte bringt eine solche langfristige Planungssicherheit nicht.

Eine Alternative stellen langfristige Vereinbarungen zwischen Flughäfen und Fluggesellschaften dar – sog. Entgeltrahmenvereinbarungen (ERV). § 19b Abs. 3 LuftVG sieht eine solche „Einigung“ in schriftlicher Form ausdrücklich vor, die auch über einen längeren Zeitraum erfolgen kann. Wenn sich Flughäfen mit den Fluggesellschaften über die zukünftige Entgeltentwicklung verständigen können, dann vereinfacht dies auch die Prüfung für die Genehmigungsbehörde. Mehrjährige ERV bieten damit allen Beteiligten längerfristige Planungssicherheit und zahlreiche andere Vorteile.

Neben der verbesserten langfristigen Planbarkeit geben ERV auch zusätzliche Gestaltungsmöglichkeiten, bspw. indem Veränderungen über mehrere Jahre verteilt und geglättet werden. Eine mehrjährige ERV stärkt insgesamt die systempartnerschaftliche Kooperation vor Ort, wovon alle beteiligten Parteien profitieren können.