Flughäfen erheben auch Entgelte für die Nutzung zentraler Infrastruktureinrichtungen

Neben den genehmigungspflichtigen Entgelten für die Nutzung von Terminalgebäuden, Start- und Landebahnen oder bspw. das Abstellen von Flugzeugen, die den Genehmigungsanforderungen des §19b LuftVG genügen müssen, erheben Flughäfen auch Entgelte für die Nutzung der sogenannten Zentralen Infrastruktur (ZI). Diese Entgelte sind nach dem Willen des Gesetzgebers nicht genehmigungspflichtig und werden kurz „ZI-Entgelte“ genannt. Zur sogenannten Zentralen Infrastruktur zählen alle Infrastruktureinrichtungen und Gerätschaften, für die eine einmalige Anschaffung seitens des Flughafens und/oder die Bereitstellung zur Nutzung gegen Entgelt sinnvoller und effizienter ist, als die mehrfache Anschaffung von verschiedenen Akteuren an einem Flughafen.

Solche Einrichtungen und Gerätschaften findet man sowohl im Terminal wie auch auf dem Vorfeld. Hierzu zählen beispielsweise Check-In-Schalter, die Gepäckförderanlage(n) des Flughafens, Warteräume, Fluggastbrücken, aber auch Gerätschaften und Fahrzeuge zur Flugzeugenteisung, Frischwasserversorgung und Fäkalienentsorgung oder Betankungsanlagen und Teile der Bodenabfertigungsinfrastruktur. Für die Nutzung dieser zentralen Einrichtungen zahlen die Fluggesellschaften ZI-Entgelte. Im Jahr 2019 betrug die Summe aller von den Fluggesellschaften gezahlten ZI-Entgelte 410 Mio. EUR.

Da die Entgelte für die Inanspruchnahme dieser Infrastrukturen und Dienstleistungen nicht nach den Vorgaben des §19b LuftVG konsultiert werden müssen, sind die ZI-Entgelte in der Regel kein Bestandteil der Entgelte-Konsultation. Stattdessen werden die ZI-Entgelte im Rahmen des Nutzerausschusses des Flughafens vorgestellt und beraten. Die Entscheidung über die Höhe der ZI-Entgelte liegt gleichwohl letztlich beim Flughafenbetreiber.