Airlines leisten Hilfen für Passagiere mit eingeschränkter Mobilität

Am 5. Juli 2006 hat die Europäische Union eine Verordnung über die Rechte von behinderten Flugreisenden und Flugreisenden mit eingeschränkter Mobilität verabschiedet (Verordnung (EG) Nr. 1107/2006), die seither in allen Mitgliedstaaten der Union gültig ist.

Mit der Verordnung soll gewährleistet werden, dass behinderte Menschen und Personen mit eingeschränkter Mobilität vergleichbare Flugreisemöglichkeiten wie andere Bürger haben. Dafür müssen auf Flughäfen und an Bord von Flugzeugen das erforderliche Personal und die notwendige Ausstattung zur Verfügung gestellt werden. Der Verordnungsgeber hat vorgesehen, dass für diese soziale Integrationshilfe den Betroffenen keine Kosten entstehen.

Die Verordnung wird in der Luftfahrtbranche kurz als „PRM-Verordnung“ bezeichnet (PRM = Passengers with Reduced Mobility). Die erforderlichen Hilfen werden unter dem Begriff „PRM-Leistungen“ zusammengefasst, die von den Flughäfen in Auftrag gegeben werden. Alle Kosten, die hierfür entstehen, werden von den Fluggesellschaften getragen. Hierfür bezahlen die Airlines an den jeweiligen Flughafen ein PRM-Entgelt. Mit diesen Entgelten werden die Gesamtkosten für die PRM-Leistungen von den Fluggesellschaften finanziert.

Da sowohl die Zahl der PRMs an den Flughäfen unterschiedlich ist als auch die Höhe der für die Hilfen erforderlichen Kosten, ist das PRM-Entgelt an den deutschen Flughäfen unterschiedlich hoch. Da seit 2011 immer mehr Fluggäste PRM-Leistungen in Anspruch nehmen und auch der Anteil der PRMs an der Zahl der Fluggäste insgesamt steigt, sind die PRM-Entgelte, die von den Airlines entrichtet werden, seit 2011 kontinuierlich gestiegen. Während Fluggesellschaften 2011 durchschnittlich 0,47 EUR als PRM-Entgelt pro abfliegenden Passagier bezahlten, waren es 2019 bereits 0,76 EUR (+62%).