„5er“ und „8er“ in der Luftsicherheit

In Deutschland regelt das Luftsicherheitsgesetz (LuftSiG) die Aufgaben, Befugnisse und Zuständigkeiten in der Luftsicherheit. Dabei wird eine Unterscheidung zwischen den sogenannten „5er“- und „8er“-Kontrollen gemacht. Die Zahlen beziehen sich auf die Paragraphen 5 und 8 im LuftSiG. Gemeint sind damit die unterschiedlichen Sicherheitsmaßnahmen von Luftsicherheitsbehörden und Flugplatzbetreibern, aber auch das hierfür eingesetzte Personal.

Passagier- und Reisegepäckkontrollen (die sog. „5er“ Kontrollen) werden von Luftsicherheitsassistenten (LuftAss) durchgeführt. Diese Kräfte werden von der jeweils zuständigen Luftsicherheitsbehörde nach einer Prüfung hoheitlich beliehen. Dies ist notwendig, weil Passagierkontrollen im Rahmen der Terror- und Gefahrenabwehr einen zulässigen Eingriff in grundrechtlich geschützte Positionen der Fluggäste darstellen und damit eine hoheitliche Aufgabe sind. Die beliehenen Luftsicherheitsassistenten sind die sog. „5er-Kräfte“, weil sie Aufgaben wahrnehmen, die in § 5 LuftSiG definiert werden.

Die sog. „8er-Kräfte“ dagegen sind nicht beliehen. „8er-Kontrollen“ (sog. Personen- und Warenkontrollen, PWK) werden von Luftsicherheitskontrollkräften (LSKK) im Auftrag von Flugplatzbetreibern durchgeführt, die gem. § 8 LuftSiG zu bestimmten Sicherheitsmaßnahmen verpflichtet werden.

Die Luftverkehrsbranche fordert seit Jahren, dass es eine Vereinheitlichung der Qualifizierungsanforderungen für „5er-Kräfte“ und „8er-Kräfte“ geben soll. Damit sollen flexiblere Einsatzmöglichkeiten der Kontrollkräfte möglich werden. Dies würde dann auch eine Angleichung der Löhne von Luftsicherheitsassistenten und Luftsicherheitskontrollkräften rechtfertigen.